Satzung

§ l Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Norf e.V.“
Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Neuss, Stadtteil Norf. 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Dabei will der Verein in Norf den Heimatgedanken pflegen und die Heimatarbeit in jeder Weise fördern, Überliefertes bewahren und Neues sinnvoll weiterentwickeln.
Der Verein möchte durch seine Arbeit insbesondere dazu beitragen,
den Schutz von Boden- und Baudenkmälern anzuregen, dazu beizutragen und auszuführen sowie Denkmäler zu pflegen,              
das überkommene Landschafts- und Ortsbild möglichst zu erhalten oder zu gestalten,
die Norfer Geschichte zu erforschen, zu pflegen und zu publizieren,
ortsbezogene Besonderheiten und Bräuche zu erschließen und zu bewahren
und auch alle Bemühungen von dritter Seite zu unterstützen, Heimatliebe zu wecken und die Kenntnis der Heimat zu vertiefen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.
Der Verein stellt keine Konkurrenz gegenüber den bestehenden Vereinen in Norf dar, sondern versucht, konstruktiv zum Wohle des Orts und dessen Bürger mitzuwirken.

§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
Auch juristische Personen oder andere Vereinigungen können dem Verein beitreten.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.
Mit der schriftlichen Beitrittserklärung ist die Anerkennung der Satzung verbunden.
Um den Verein besonders verdiente Frauen und Männer können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Verein würdigt seine Mitglieder jeweils zur 10-, 25-, 40- und 50-jährigen Mitgliedschaft. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30.9. zum Schluss des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied gehört werden.
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 8 Finanzierung des Vereins, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder unterstützen und fördern die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge.
Der Verein wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge und durch Spenden. Der Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Wird der Jahresbeitrag trotz Mahnung nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren nicht gezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch nach Streichung von der Mitgliederliste.
In Ausnahmefällen kann durch Vorstandsbeschluss ein Mitglied von der Beitragspflicht befreit werden.
Der Beitrag ist bis zum 30. Januar des Geschäftsjahres zu entrichten. 

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen;
l. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Kassierer
2. Kassierer
Archivar, in Personalunion auch Zeugwart
Pressewart
Der Vorstand vertritt den Verein allgemein, gerichtlich und außergerichtlich.
Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind der l. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende oder einer der beiden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Wiederwahl ist möglich.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es beantragen. Bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder ist er beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins, die Leiter der Gruppen und Ausschüsse oder sachkundige Dritte an seinen Sitzungen beratend beteiligen. 
Die Funktion des Pressewarts kann auch von einem anderen Vorstandsmitglied in Personalunion ausgeübt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung der Mitglieder ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
• Wahl des Vorstandes,
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
• Entlastung des Vorstandes,
• Festsetzung der Jahresmindestbeiträge,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Genehmigung des Haushaltsplanes,
• Beschlussfassung über Anträge,
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom 2.Vorsitzenden, und in der weiteren Reihenfolge vom 1.oder 2. Schriftführer, jährlich mindestens einmal einberufen. Die erste Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstands durchzuführen sowie dann, wenn ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Die Versammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich durch e-mail und Aushang in dem vereinseigenen Schaukasten unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen und unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung jedem Mitglied bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von Satzungsänderungen und Entscheidungen zur Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Wahl des Vorstands wird geheim durchgeführt, wenn dies ein einzelnes Mitglied beantragt. Alle übrigen Angelegenheiten werden durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung entschieden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
Jahresbericht,
Vorlage der Jahresrechnung,
Arbeitsprogramm des Geschäftsjahres,
Genehmigung des Haushaltsplanes,
Vorlage der Anträge,
evtl. Wahlen zum Vorstand,
Wahl eines Rechnungsprüfers.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen, ist. 

§ 12 Ausschüsse. Gruppen und Beisitzer
Der Vorstand kann zur Beratung über bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins oder zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten Gruppen bzw. Ausschüsse bilden und einsetzen. Die Gruppenleiter unterstützen den Vorstand als Beisitzer. 

§ 13 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der EU-      Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene und –beziehbare Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben und verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

 . das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO

 . das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO

 . das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO

 . das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO

 . das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

 . das Widerrufsrecht nach Artikel 7 DSGVO

 . das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

Jedes Mitglied muss bei Eintritt in den Verein auf Grundlage der aktuellen Datenschutzerklärung des Vereins seine Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung seiner personenbezogenen und –beziehbaren Daten schriftlich erteilen.

Verantwortlicher in Sachen Datenschutz ist – sofern kein Datenschutzbeauftragter ernannt ist – der jeweils amtierende Vorstand, dessen Vertretungsbefugnis in § 10 dieser Satzung geregelt ist.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Sind in einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so wird eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, in der die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neuss, die es für gemeinnützige Zwecks im Sinne dieser Satzung ausschließlich zum Wohle des Stadtteils Norf und deren Bürger zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Anmerkung: Die Satzung wurde nach der am 23.09.2021 in der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderung am 23.11.2021 in das Vereinsregister (VR 2257) eingetragen.

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